Scheinselbstständigkeit bei Creatorn und Influencern: Was Marken 2026 wissen müssen

Scheinselbstständigkeit, Statusfeststellung, Künstlersozialabgabe, EU-Plattformrichtlinie und DAC7: Was Marken prüfen sollten, bevor sie UGC-Creator und Influencer bezahlen.

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Veröffentlicht24. September 2026

Wenn Du als Marke UGC-Creator oder Influencer bezahlst, steckt das größte Risiko nicht in der neuen EU-Richtlinie, sondern in einer alten Frage: Ist der Creator wirklich selbstständig? Die Deutsche Rentenversicherung prüft das nach § 7 SGB IV, egal ob Euer Vertrag „Kooperation“, „Honorarvertrag“ oder „Content-Deal“ heißt.

Dazu kommen zwei EU-Regeln mit Terminen rund um den Jahreswechsel, die enger gefasst sind als ihr Ruf. Die Plattformarbeitsrichtlinie muss bis zum 2. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein und schafft eine widerlegbare Vermutung für ein Arbeitsverhältnis, wenn jemand über eine digitale Arbeitsplattform arbeitet. DAC7 verpflichtet Plattformbetreiber, nicht jede Marke, bis zum 31. Januar zu melden, was Anbieter verdient haben.

Kurz gesagt
Wer Creator direkt bezahlt, wird dadurch weder zur digitalen Arbeitsplattform noch zum meldepflichtigen Plattformbetreiber nach DAC7. Die Regeln zur Scheinselbstständigkeit gelten aber immer, und sie bewerten, wie Du tatsächlich mit dem Creator zusammenarbeitest. Ein Payout-Partner als Merchant of Record nimmt Dir die Zahlungsseite ab: Er zahlt im eigenen Namen, stellt die Rechnungen aus und prüft Identität und Sanktionslisten. Der Partner, mit dem viral.app arbeitet, haftet außerdem, wenn ein Creator ohne erforderliche Gewerbe- oder Selbstständigenanmeldung arbeitet. Wie Du Creator briefst und mit ihnen arbeitest, solltest Du trotzdem sauber aufsetzen.

Dieser Leitfaden fasst Primärquellen mit Stand September 2026 zusammen. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land und ändern sich häufig, lass Dein Setup deshalb von Deiner Steuerberatung oder einer Kanzlei prüfen.

Die wichtigsten Termine

DatumWas passiertWen es betrifft
1. Januar 2023

Das PStTG (die deutsche Umsetzung von DAC7) tritt in Kraft, erster Meldezeitraum ist 2023

Plattformbetreiber, die Anbieter von Dienstleistungen mit Nutzern verbinden

1. Januar 2026

Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 Prozent, die Grenze für Eigenwerbung steigt auf 1.000 Euro im Jahr

Marken, die Content bei selbstständigen Creatorn in Auftrag geben
1. Januar 2026

US-Meldegrenze für Formular 1099-NEC steigt von 600 auf 2.000 US-Dollar; Frankreich verlangt schriftliche Influencer-Verträge ab 1.000 Euro

Marken mit Creatorn in den USA oder Influencern in Frankreich
2. Dezember 2026Umsetzungsfrist für die EU-PlattformarbeitsrichtlinieDigitale Arbeitsplattformen, die Arbeit in der EU organisieren
31. Januar 2027DAC7-Meldung für 2026 ist fällig, Anbieter erhalten ihre DatenMeldende Plattformbetreiber

Scheinselbstständigkeit: Woran die Rentenversicherung einen Creator misst

Scheinselbstständig ist laut Deutscher Rentenversicherung, wer nach außen wie ein Auftragnehmer auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. § 7 Abs. 1 SGB IV nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Echt selbstständig ist, wer das unternehmerische Risiko voll selbst trägt und seine Arbeitszeit frei gestaltet. Was im Vertrag steht, entscheidet nicht. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft.

Die Warnsignale, die die Rentenversicherung nennt, lassen sich direkt auf Creator-Deals übertragen:

  • Weisungen ohne Grenzen: Du gibst nicht nur das Ergebnis vor, sondern auch, wann, wie und wo gedreht wird.
  • Feste Zeiten: Posting-Slots und tägliche Check-ins, die eher nach Schichtplan aussehen als nach Auftrag.
  • Enge Berichtspflichten: tägliche Reports statt Abnahme der fertigen Videos.
  • Deine Räume, Deine Tools: Drehs im Büro, Pflicht zu Firmen-Accounts, Firmen-Handys oder vorgegebener Software.

Was bei Scheinselbstständigkeit droht

Stellt die Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung eine Beschäftigung fest, schuldest Du den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil kannst Du nur über die nächsten drei Lohnzahlungen zurückholen (§ 28g SGB IV), für die Vergangenheit bleibt er deshalb meist bei Dir. Die Ansprüche verjähren nach vier Jahren, bei Vorsatz erst nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV). Dazu kommen Säumniszuschläge von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat (§ 24 SGB IV), die nur entfallen, wenn Du glaubhaft machst, dass Du unverschuldet nichts von der Zahlungspflicht wusstest.

Strafrechtlich wird es bei § 266a StGB ernst: Wer Beiträge vorenthält, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.

Statusfeststellungsverfahren: Klarheit vor dem ersten Video

Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Beantragen können es beide Seiten. Das Verfahren ist kostenfrei, dauert im Schnitt drei Monate und geht auch vorab, bevor die Tätigkeit beginnt.

Zwei Details sind für Creator-Programme interessant. Stellst Du den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Zusammenarbeit und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Entscheidung, sofern der Creator zustimmt und selbst abgesichert ist. Und als Auftraggeber kannst Du ein Gutachten für Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen beantragen, etwa wenn viele Creator mit demselben Rahmenvertrag arbeiten.

Künstlersozialabgabe: die zweite Rechnung

Unabhängig von der Scheinselbstständigkeit fällt bei Creator-Honoraren oft die Künstlersozialabgabe an. Sie liegt 2026 bei 4,9 Prozent aller Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten. Laut FAQ der Künstlersozialkasse ist das Honorar abgabepflichtig, wenn ein Influencer mit selbst erstellten Werbefotos, Videos oder Texten für Dein Produkt wirbt. Affiliate-Provisionen gehören nicht dazu, Zahlungen an eine GmbH auch nicht. Unternehmen, die für eigene Werbung Aufträge vergeben, sind ab 2026 abgabepflichtig, sobald die Entgelte im Jahr 1.000 Euro übersteigen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Ob sich daran etwas ändert, wenn ein Payout-Partner zwischengeschaltet ist, klärst Du am besten mit Deiner Steuerberatung oder direkt mit der KSK.

EU-Plattformrichtlinie: Wen die Vermutung wirklich trifft

Nach Schätzung der EU-Kommission arbeiteten 2021 rund 28 Millionen Menschen in der EU über digitale Plattformen, 5,5 Millionen davon womöglich falsch eingestuft. Die Richtlinie (EU) 2024/2831 ist die Antwort darauf. Sie ist seit dem 1. Dezember 2024 in Kraft, die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen (Artikel 29).

Kern ist Artikel 5: Das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die über sie arbeitet, gilt als Arbeitsverhältnis, wenn Tatsachen auf Steuerung und Kontrolle hindeuten. Die Plattform kann diese Vermutung widerlegen, trägt dafür aber die Beweislast. Sie gilt in Verfahren über den Beschäftigungsstatus, nicht aber in Steuer-, Straf- und Sozialversicherungsverfahren, es sei denn, ein Mitgliedstaat weitet sie aus. Für Verfahren zur Sozialversicherungspflicht greift sie in Deutschland also nur, wenn der Gesetzgeber das so regelt.

Von „ab Dezember sind alle Creator Angestellte“ ist das weit entfernt. Die Richtlinie zielt auf digitale Arbeitsplattformen, und Artikel 2 verlangt dafür alle vier Merkmale: einen zumindest teilweise online erbrachten Dienst, auf Anfrage eines Kunden, bei dem die Organisation bezahlter Arbeit ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil ist und der automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme nutzt. Reine Listing-Seiten, die nur Angebote bewerben, nimmt Erwägungsgrund 20 ausdrücklich aus. Organisieren heißt dort mindestens, maßgeblich Angebot und Nachfrage zusammenzubringen, wozu auch die Zahlungsabwicklung gehören kann. Und ausgelöst wird die Vermutung erst durch Tatsachen, die nach nationalem Recht auf Steuerung und Kontrolle hindeuten.

Betroffen sind also vor allem Creator-Marktplätze und Apps, die Marken und Creator zusammenbringen, Aufgaben verteilen, Leistung bewerten und über die Plattform bezahlen. Eine Marke, die Creator selbst findet, eigene Verträge schließt und selbst bezahlt, ist keine digitale Arbeitsplattform. Holst Du Creator über einen Marktplatz, betrifft die Vermutung dessen Verhältnis zum Creator. Deine eigene Zusammenarbeit mit dem Creator bleibt eine Frage von § 7 SGB IV. Die Details, etwa welche Tatsachen als Kontrolle gelten, wird das deutsche Umsetzungsgesetz regeln.

DAC7 und PStTG: Wer meldet was bis zum 31. Januar?

Die DAC7-Richtlinie (EU) 2021/514 gilt seit dem 1. Januar 2023, in Deutschland umgesetzt durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Meldepflichtig sind Plattformbetreiber, deren Software Anbieter mit Nutzern verbindet, einschließlich der Abwicklung der Zahlung. Dazu zählt die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, also jede zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Tätigkeit auf Anfrage eines Nutzers (§ 5 PStTG). Die Ausnahme für Kleinverkäufer (weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 Euro) gilt nur für Waren, nicht für Dienstleistungen.

Pro Anbieter meldet der Betreiber unter anderem Name, Anschrift, Steuer-ID, Geburtsdatum, das Konto, auf das gezahlt wurde, sowie Vergütung und Anzahl der Tätigkeiten je Quartal. Die Meldung geht bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern, und die Anbieter bekommen ihre Daten bis zum selben Tag. Verstöße kosten nach § 25 PStTG bis zu 50.000 Euro.

Für Marken ist entscheidend, was DAC7 nicht als Plattform zählt: Software, die nur Zahlungen abwickelt, Angebote listet oder Nutzer weiterleitet. Eine Marke, die ihre Creator selbst bezahlt, ist kein Plattformbetreiber. Organisiert ein Marktplatz die Arbeit und wickelt das Geld ab, ist er der naheliegende Meldepflichtige. Manche Payout-Anbieter bieten außerdem an, DAC7 für die über sie laufenden Auszahlungen zu melden.

Andere Länder: Frankreich, Niederlande, Spanien und USA

Überall gilt dasselbe Prinzip: Behörden schauen auf die tatsächliche Zusammenarbeit, nicht auf das Etikett im Vertrag. Unterschiedlich sind der Test und die Folgen.

Frankreich: travail dissimulé

Registrierte Selbstständige gelten zunächst nicht als Arbeitnehmer, ein Arbeitsvertrag kann aber bei „dauerhafter rechtlicher Unterordnung“ gegenüber dem Auftraggeber festgestellt werden (Code du travail, L8221-6). Verdeckte Beschäftigung wird mit drei Jahren Haft und 45.000 Euro Geldstrafe geahndet (L8224-1), für Unternehmen gilt das Fünffache, also bis zu 225.000 Euro (Code pénal, Artikel 131-38). Seit dem 1. Januar 2026 muss der Vertrag mit einem Influencer zudem schriftlich sein, sobald Vergütung und Sachleistungen eines Werbetreibenden für dasselbe Werbeziel im Jahr 1.000 Euro netto erreichen (Décret n° 2025-1137).

Niederlande: Das Moratorium ist vorbei

Der Belastingdienst setzt die Regeln zur Scheinselbstständigkeit seit dem 1. Januar 2025 wieder durch. Er kann Lohnabgaben (loonheffingen) rückwirkend nachfordern, allerdings nicht weiter zurück als bis zum 1. Januar 2025, bei Bösgläubigkeit bis zu fünf Jahre. Seit dem 1. Januar 2026 sind wieder Bußgelder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich.

Spanien: falso autónomo

Spanien vermutet einen Arbeitsvertrag, sobald jemand für Rechnung eines anderen und innerhalb dessen Organisation und Leitung gegen Bezahlung arbeitet (Estatuto de los Trabajadores, Artikel 8.1). Wer einen Beschäftigten nicht bei der Sozialversicherung anmeldet, begeht pro Person einen Verstoß, der jeweils 3.750 bis 12.000 Euro kostet (LISOS, Artikel 22.2 und 40.1.e).

USA: W-9, W-8BEN und die neue 2.000-Dollar-Grenze

Für Zahlungen ab 2026 ist Formular 1099-NEC erst ab 2.000 US-Dollar pro Empfänger und Jahr nötig, vorher lag die Grenze bei 600 US-Dollar. Das betrifft vor allem US-Gesellschaften, die US-Creator bezahlen: Sie brauchen vorab ein Formular W-9, sonst müssen sie 24 Prozent einbehalten. Nicht-US-Creator geben ein W-8BEN ab und sind damit von der 1099-Meldung und dem Backup Withholding befreit.

Identitätsprüfung, Geldwäsche und Sanktionen

Geldwäscherechtliche Kundenprüfungen sind Sache von „Verpflichteten“ wie Banken und Finanzinstituten (Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624). Eine App, die Content einkauft, gehört in der Regel nicht dazu. Sanktionen dagegen betreffen jede Marke: EU-Sanktionen binden jedes in einem Mitgliedstaat gegründete Unternehmen, und Zahlungen an gelistete Personen sind unabhängig vom Betrag verboten. Irgendwer muss also prüfen, wen Du bezahlst. Machst Du das selbst, sammelst Du Ausweiskopien von jedem Creator.

Rechnungen, Gutschriften und Umsatzsteuer

Jede Zahlung braucht eine Rechnung. Entweder schickt der Creator seine eigene, oder die zahlende Seite stellt eine Gutschrift in seinem Namen aus. Nach § 14 Abs. 2 UStG geht das nur, wenn es vorher vereinbart wurde, und die Gutschrift verliert ihre Wirkung, sobald der Creator widerspricht. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verlangt dafür ebenfalls eine vorherige Vereinbarung und ein Verfahren, mit dem der Creator jede Rechnung akzeptiert (Artikel 224).

Viele kleine Creator stellen gar keine Umsatzsteuer in Rechnung: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Unternehmen in der EU schuldet meist der Leistungsempfänger die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren. Für einen Creator ist das alles machbar. Bei 200 Creatorn in 15 Ländern, die jeder anders abrechnen, wird daraus eine Menge Arbeit.

Was Dir ein Payout-Partner als Merchant of Record abnimmt

Ein Merchant of Record (MoR) steht zwischen Deiner Marke und dem Creator. Das integrierte Auszahlungssystem von viral.app funktioniert so. Darum kümmert sich der Payout-Partner:

  • Creator ohne Gewerbeanmeldung. Viele UGC-Creator haben kein Gewerbe angemeldet. Der Payout-Partner zahlt sie als Merchant of Record aus und haftet, wenn ein Creator ohne erforderliche Gewerbe- oder Selbstständigenanmeldung arbeitet. Beim Abrufen bestätigen Creator außerdem, dass ihre Angaben stimmen und dass sie ihre Steuern und Abgaben selbst zahlen.
  • Die Zahlung an den Creator. Unser Payout-Partner zahlt im eigenen Namen. Du hast einen Vertragspartner, statt für jeden Creator einen eigenen Lieferanten anzulegen.
  • Rechnungen. Zu jeder abgeschlossenen Auszahlung gibt es eine Rechnung für Dich und eine Gutschrift im Namen des Creators, außer der Creator lädt seine eigene Rechnung hoch.
  • Identität und Sanktionen. Er prüft die Identität, führt Geldwäsche- und Sanktionsprüfungen durch und erhebt die Steuerdaten, die er von jedem Empfänger braucht, in mehr als 180 Ländern.
  • DAC7 auf Wunsch. Das Auszahlungssystem kann die DAC7-Meldung für die darüber laufenden Auszahlungen übernehmen. Bei der Einrichtung kann nach ein paar Firmendaten gefragt werden.
  • Zahlungswege. Creator rufen jede Auszahlung selbst ab und wählen Banküberweisung, PayPal, Venmo oder Stablecoins wie USDC und EURC. Du verifizierst Dein Unternehmen einmal (KYB) und lädst ein Wallet kostenlos per Überweisung auf.
  • Kosten. Marken zahlen pauschal 3 Prozent Payout-Management-Gebühr. Wir ziehen dem Creator nichts ab, nur einige Auszahlungswege kosten eine Methodengebühr.

Ein paar Punkte bleiben auf Deiner Liste: die Vereinbarung über Deliverables und Nutzungsrechte, die Künstlersozialabgabe, US-Steuerformulare für Creator, die Du direkt außerhalb des Auszahlungssystems bezahlst, und der schriftliche Vertrag in Frankreich.

Auch Eure Zusammenarbeit selbst zählt. Die Rentenversicherung schaut auf Weisungen, Eingliederung und Kontrolle, und wen Dein Team wie einen Angestellten behandelt, der sieht auch so aus. So bleibt die Zusammenarbeit klar auf der selbstständigen Seite:

  • Gib Ergebnisse vor, keine Stunden. Lege Deliverables und Deadlines fest und verzichte auf feste Zeiten und tägliche Check-ins.
  • Wann, wo und wie gedreht wird, entscheidet der Creator, mit eigenem Equipment und eigenen Accounts.
  • Mach Exklusivität nicht zum Standard. Wenn Du sie brauchst, fasse sie eng (etwa eine Wettbewerberkategorie für einen festen Zeitraum) und bezahle sie extra.
  • Lass Creator auch für andere Marken arbeiten.
  • Bezahle nach Leistung. Honorar pro Video oder erfolgsabhängige Vergütung passen zur Selbstständigkeit, ein fester Monatsbetrag unabhängig vom Output sieht eher nach Gehalt aus.
  • Gliedere Creator nicht ins Team ein: keine Firmen-E-Mail, kein Platz im Organigramm, keine Pflichttermine.
  • Prüfe langlaufende Kooperationen regelmäßig. Wer mit einem Testvideo angefangen hat und inzwischen fast nur noch für Dich arbeitet, ist ein anderer Fall, und hier schafft ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit.

Checkliste bis Anfang 2027

  1. Liste alle Creator, die Du 2026 bezahlt hast, mit Land, Gesamtbetrag und Zahlungsweg.
  2. Prüfe die langlaufenden Kooperationen gegen die Warnsignale oben und entscheide, wo ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist.
  3. Kläre mit Deiner Steuerberatung, ob und in welcher Höhe Künstlersozialabgabe auf Deine Creator-Honorare anfällt.
  4. Wenn Du über eine US-Gesellschaft US-Creator direkt bezahlst: W-9 einholen und alle ab 2.000 US-Dollar für Formular 1099-NEC vormerken.
  5. Setze Influencer-Deals in Frankreich ab 1.000 Euro schriftlich auf.
  6. Betreibst Du selbst einen Marktplatz oder eine App, die Creator-Arbeit organisiert, prüfe DAC7 und die Plattformrichtlinie für die Plattform.
  7. Stelle sicher, dass jeder Empfänger gegen Sanktionslisten geprüft ist und jede Zahlung eine Rechnung oder Gutschrift hat.

Häufige Fragen

Nicht automatisch. Entscheidend ist nach § 7 SGB IV, ob der Creator nach Weisungen arbeitet und in Deine Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Wer eigene Tools nutzt, Zeit und Ort selbst bestimmt, für mehrere Marken arbeitet und pro Ergebnis bezahlt wird, ist in der Regel selbstständig. Feste Zeiten, tägliche Reports und Arbeit mit Firmen-Accounts sprechen dagegen.

Creator bezahlen ohne Papierkram

Am Ende sind es zwei Aufgaben: Creator als selbstständige Partner zu behandeln und Zahlungen so abzuwickeln, dass sie steuerlich und regulatorisch halten. Die zweite nehmen Dir die Creator-Payments von viral.app ab: Kampagnen-Tracking läuft in Auszahlungen über einen Merchant of Record, der im eigenen Namen zahlt, die Rechnungen ausstellt, die Identität prüft, für Creator ohne erforderliche Gewerbeanmeldung haftet und DAC7 für die darüber laufenden Auszahlungen melden kann. Creator entscheiden selbst, wie sie ihr Geld bekommen.